Satzung
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Klimaschutzdorf e.V." (vormals: Haustier- und Klimaschutzpark e.V.)
(2) Gründungssitz des Vereins ist München. Sobald der Ort der
Realisierung des Projektes feststeht, wird derselbe als Sitz des
Vereins benannt.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist der selbstlose, ausschließliche und unmittelbare Einsatz:
· zur Unterstützung, Erforschung und Erreichung globaler und regionaler Klimaschutzziele
· zum Erhalt von seltenen, einst heimischen Haus- und Nutztierarten sowie Nutzpflanzen.
· zur Integration behinderter und nicht behinderter Menschen in der praktischen Ausübung alter Handwerksfertigkeiten.
Im Sinne des § 52 Abs. 2 AO handelt verfolgt der Verein die gemeinnützigen Zwecke: Bildung und Erziehung, Naturschutz und Umweltschutz, Hilfe für Behinderte, Tier- und Pflanzenzucht sowie der Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Die zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen werden im Folgenden kurz erläutert.
· Allen voran soll ein öffentlich zugänglicher „Haustier- und Klimaschutzpark“ als überregionales Bildungsprojekt gegründet werden. Der zu gründende Park soll Anschauungsobjekt angewandten Klimaschutzes und Klimaschutztechnologie sowie angewandter nachhaltiger Zucht und Haltung seltener, ehemals heimischer Haus- und Nutztierarten sowie Anbau, Pflege und Verwertung seltener, ehemals heimischer Nutzpflanzen sein (Flachs, Färberpflanzen etc.).
· Der „Haustier- und Klimaschutzpark“ soll als Initiator von Bildungsveranstaltungen auftreten, die die Verbreitung von theoretischen und praktischen Kompetenzen zur Einhaltung globaler und regionaler Klimaschutzziele sowie nachhaltiger ressourcenschonender Landwirtschaft, sowie der Verbreitung alter Handwerksfertigkeiten zum Inhalt haben. Des Weiteren sollen Kindern, Jugendlichen wie auch Erwachsenen durch Seminare und Weiterbildungsveranstaltungen Zugang zu unabhängiger, ganzheitlicher und anwendungsorientierter Umwelt-, Kommunikations- und Klimabildung ermöglicht werden. Hierzu soll ein Bildungsträger als Zweckbetrieb des Vereins eingerichtet werden.
· Des Weiteren gilt es Werkstätten zu gründen, in denen Produkte des „Haustier- und Klimaschutzparks“ weiterverarbeitet werden (Wolle, Honig/Propolis etc.). Diese handwerklich orientierten Werkstätten sollten vorrangig als Integrationsprojekte für Menschen mit und ohne Behinderungen dienen und stellen Zweckbetriebe des Vereins dar und müssen die Voraussetzungen des § 68 Nr. 3c AO erfüllen.
· Es ist auch Aufgabe des Vereins folgende Zweckbetriebe im Sinne von § 65 AO zu gründen: Schul-Imkerei für Honig und Propolis, Baumschule für alte Laubbaumarten (Ulme, Rosskastanie, Sommerlinde etc.). Beide Werkstätten sind „Integrationswerkstätten“ mit behinderten Menschen. Soweit auch nichtbehinderte Menschen in denselben arbeiten, müssen jedoch 40 von Hundert besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sein.
· Es sind des Weiteren Evaluationsforschungen zur Frage der Einflussparameter eines klimaschonenden Lebensstiles durch den Verein anzustrengen. Dabei steht die Frage nach den Einflussparametern zur Verwirklichung der angestrebten CO2 Obergrenzen von 2 Tonnen pro Einwohner im Vordergrund.
· Die Herausgabe einer Zeitschrift.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinnes des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Rechnungen von
Dozenten, Bürokräften oder Projektmitarbeitern, die sich aus Organen
des Vereins (gemäß §6 Organe) rekrutieren, dürfen die marktüblichen
Leistungssätze für vergleichbare Leistungen nicht übersteigen und sind
insbesondere auf die Art und den Umfang der Tätigkeit abzustellen. Als
Orientierung dienen die Leistungssätze vergleichbarer gemeinnütziger
Einrichtungen.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am
31. Dezember 2008.
§5 Mitgliedschaft
(0) Es gibt aktive Mitglieder und Fördermitglieder. Aktive Mitglieder sind Vereinsmitglieder, welche dauerhaft im „Haustier- und Klimaschutzpark“ wohnhaft sind. Fördermitglieder sind nicht im „Haustier- und Klimaschutzpark“ wohnhaft.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Zur Aufnahme eines aktiven Mitglieds ist Einstimmigkeit der Mitgliederversammlung notwendig. Für die Aufnahme von Fördermitgliedern ist einfache Mehrheit des Vorstands notwendig.
(3) Die
Mitgliedschaft endet a) durch schriftliche Austrittserklärung,
gerichtet an den Vorstand; unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3
Monaten, b) durch Ausschluss aus dem Verein (vgl. 4).
(4) Ein
Mitglied (aktives Mitglied wie auch Fördermitglied), das a) gegen die
Vereinsinteressen, b) gegen die Geschäftsordnung des Vereins, c) gegen
die Hausordnung verstoßen hat, kann durch
Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden (einfache
Mehrheit). Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich
oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen
Rückschein zuzustellen. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei
Monate, im Einzelfall kann die Kündigungsfrist auch von der Regel
abweichen. Darüber entscheidet der Vorstand (Einstimmigkeit).
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1) Der Vorstand (bestehend aus der/m Vorsitzende/n, der/m kaufmännischen Leiter/in und der/m Mediator/in)
2) Die Mitgliederversammlung (bestehend aus dem Vorstand und der Mitgliederbasis)
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem
kaufmännischen Leiter und dem Mediator. Der Vorsitzende und der
kaufmännische Leiter sind einzelvertretungs-berechtigt. Der Mediator
ist nicht vertretungsberechtigt. Der kaufmännische Leiter und der
Mediator unterstützen den Vorsitzenden bei der Geschäftsführung und
sind ihm unterstellt. Entscheidungen mit großer Tragweite müssen von
allen Mitgliedern des Vorstands einstimmig verabschiedet und getragen
werden.
(2) Der kaufmännische Leiter wie auch der Mediator werden
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie
bleiben solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wahl bedarf der
einfachen Mehrheit. Die Wahl erfolgt durch Handheben der anwesenden und
stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung. Scheidet ein
Organ des Vorstands während der Amtsperiode aus, beruft der Vorsitzende
ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds. Findet sich kein Ersatzmitglied, übernimmt der
Vorsitzende kommissarisch die Geschäfte des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds und leitet binnen einer Frist von drei Monaten
Neuwahlen durch die Mitgliederversammlung ein.
(3) Der Mediator wird im Konfliktfall nach eigenem Ermessen tätig bzw. kann von den im „Haustier-
und Klimaschutzpark“ wohnhaften Mitgliedern zu Schlichtungsfällen
hinzugezogen werden. Siehe dazu auch das „Handbuch des Haustier- und
Klimaschutzparks“.
(4) Der Vorsitzende wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Seine Wahl
bedarf der einfachen Mehrheit aller im Wahljahr als Mitglieder
geltenden natürlichen und juristischen Personen des eingetragenen
Vereins. Im Gründungsjahr sind dies die Gründungsmitglieder. Die Wahl
wird geheim und per Brief durchgeführt. Stimmenthaltungen führen zur
Wiederholung des Wahlganges. Bis zur Erreichung der notwendigen
Mehrheitsverhältnisse bleibt der Vorsitzende im Amt. Scheidet der
Vorsitzende während der Amtsperiode aus, so werden seine Geschäfte vom
kaufmännischen Leiter kommissarisch weitergeführt und binnen drei
Monaten Neuwahlen eingeleitet.
§8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom kaufmännischen Leiter
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch
persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom
Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des
Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung, b) Wahl des
Vorstands,
c) Beschlüsse über Satzungsänderungen
(Satzungsänderungen bedürfen der Einstimmigkeit der
Mitgliederversammlung), d) Beschlüsse über die Geschäftsordnung
(einfache Mehrheit).
(3) Der kaufmännische Leiter hat unverzüglich
eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es
erfordert oder wenn mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder die
Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe
fordern.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§9 Handlungsfähigkeit
Um die Handlungsfähigkeit des Vereins sicherzustellen, können die
vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands einzeln und ohne
Rücksprache mit anderen Gremien Entscheidungen fällen, wenn:
· Gefahr in Verzug herrscht,
· Fristen eine Lösungsfindung erzwingen,
· das finanzielle Überleben des Vereins bedroht ist.
§10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am 1. des Monats
im Voraus fällig. Über die Höhe des Beitrags entscheidet der Vorstand
unter Berücksichtigung des Jahresfinanzplans des kaufmännischen
Leiters, der Kostenentwicklung im „Haustier- und Klimaschutzpark e.V.“
des Vorjahres bzw. dem Investitionsplan. Die Mitglieder des Vorstands
sind von der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit, als
Anerkennung ihrer Aufgaben. Gründungsmitglieder, die in der Satzung
aufgeführt sind, sind lebenslang von der Entrichtung von
Mitgliedsbeiträgen befreit und gelten als Fördermitglieder, soweit sie
sich nicht zu Organen des „Haustier- und Klimaschutzpark e.V.“ wählen
lassen bzw. dauerhaft im Klimaschutzpark leben.
§11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Stiftung
Erzählen“, die es ausschließlich und unmittelbar zu Satzungszwecken in
der Förderung von Erzählkompetenz von Kindern und Jugendlichen
verwenden darf.
Festgestellt am 5. März 2008, München
Erstmals geändert: August 2008
Gründungsmitglieder:
Norbert Kober
Sonja Paul
Wolfgang Klotzky
Birgit Ruf
Christl Kegler
Marlis Kramer
Heidi Büchele
Inga Sauer
Helga Gruschka
Ulrich Wild
Judith Alexander