Klimaschutzdorf

Satzung

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Klimaschutzdorf e.V." (vormals: Haustier- und Klimaschutzpark e.V.)
(2) Gründungssitz des Vereins ist München. Sobald der Ort der Realisierung des Projektes feststeht, wird derselbe als Sitz des Vereins benannt.


§2 Zweck

Zweck des Vereins ist der selbstlose, ausschließliche und unmittelbare Einsatz:

·        zur Unterstützung, Erforschung und Erreichung globaler und regionaler Klimaschutzziele

·        zum Erhalt von seltenen, einst heimischen Haus- und Nutztierarten sowie Nutzpflanzen.

·        zur Integration behinderter und nicht behinderter Menschen in der praktischen Ausübung alter Handwerksfertigkeiten.

Im Sinne des § 52 Abs. 2 AO handelt verfolgt der Verein die gemeinnützigen Zwecke: Bildung und Erziehung, Naturschutz und Umweltschutz, Hilfe für Behinderte, Tier- und Pflanzenzucht sowie der Förderung von Wissenschaft und Forschung.

Die zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen werden im Folgenden kurz erläutert.

·        Allen voran soll ein öffentlich zugänglicher „Haustier- und Klimaschutzpark“ als überregionales Bildungsprojekt gegründet werden. Der zu gründende Park soll Anschauungsobjekt angewandten Klimaschutzes und Klimaschutztechnologie sowie angewandter nachhaltiger Zucht und Haltung seltener, ehemals heimischer Haus- und Nutztierarten sowie Anbau, Pflege und Verwertung seltener, ehemals heimischer Nutzpflanzen sein (Flachs, Färberpflanzen etc.).

·        Der „Haustier- und Klimaschutzpark“ soll als Initiator von Bildungsveranstaltungen auftreten, die die Verbreitung von theoretischen und praktischen Kompetenzen zur Einhaltung globaler und regionaler Klimaschutzziele sowie nachhaltiger ressourcenschonender Landwirtschaft, sowie der Verbreitung alter Handwerksfertigkeiten zum Inhalt haben. Des Weiteren sollen Kindern, Jugendlichen wie auch Erwachsenen durch Seminare und Weiterbildungsveranstaltungen Zugang zu unabhängiger, ganzheitlicher und anwendungsorientierter Umwelt-, Kommunikations-  und Klimabildung ermöglicht werden. Hierzu soll ein Bildungsträger als Zweckbetrieb des Vereins eingerichtet werden.

·        Des Weiteren gilt es Werkstätten zu gründen, in denen Produkte des „Haustier- und Klimaschutzparks“ weiterverarbeitet werden (Wolle, Honig/Propolis etc.). Diese handwerklich orientierten Werkstätten sollten vorrangig als Integrationsprojekte für Menschen mit und ohne Behinderungen dienen und stellen Zweckbetriebe des Vereins dar und müssen die Voraussetzungen des § 68 Nr. 3c AO erfüllen.

·        Es ist auch Aufgabe des Vereins folgende Zweckbetriebe im Sinne von § 65 AO zu gründen: Schul-Imkerei für Honig und Propolis, Baumschule für alte Laubbaumarten (Ulme, Rosskastanie, Sommerlinde etc.). Beide Werkstätten sind „Integrationswerkstätten“ mit behinderten Menschen. Soweit auch nichtbehinderte Menschen in denselben arbeiten, müssen jedoch 40 von Hundert besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sein.

·        Es sind des Weiteren Evaluationsforschungen zur Frage der Einflussparameter eines klimaschonenden Lebensstiles durch den Verein anzustrengen. Dabei steht die Frage nach den Einflussparametern zur Verwirklichung der angestrebten CO2 Obergrenzen von 2 Tonnen pro Einwohner im Vordergrund.

·        Die Herausgabe einer Zeitschrift.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnes des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Rechnungen von Dozenten, Bürokräften oder Projektmitarbeitern, die sich aus Organen des Vereins (gemäß §6 Organe) rekrutieren, dürfen die marktüblichen Leistungssätze für vergleichbare Leistungen nicht übersteigen und sind insbesondere auf die Art und den Umfang der Tätigkeit abzustellen. Als Orientierung dienen die Leistungssätze vergleichbarer gemeinnütziger Einrichtungen.

 

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am
31. Dezember 2008.

 

§5 Mitgliedschaft

(0) Es gibt aktive Mitglieder und Fördermitglieder. Aktive Mitglieder sind Vereinsmitglieder, welche dauerhaft im „Haustier- und Klimaschutzpark“ wohnhaft sind. Fördermitglieder sind nicht im „Haustier- und Klimaschutzpark“ wohnhaft.

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Zur Aufnahme eines aktiven Mitglieds ist Einstimmigkeit der Mitgliederversammlung notwendig. Für die Aufnahme von Fördermitgliedern ist einfache Mehrheit des Vorstands notwendig.

(3) Die Mitgliedschaft endet a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, b) durch Ausschluss aus dem Verein (vgl. 4).
(4) Ein Mitglied (aktives Mitglied wie auch Fördermitglied), das a) gegen die Vereinsinteressen, b) gegen die Geschäftsordnung des Vereins, c) gegen die Hausordnung  verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden (einfache Mehrheit). Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate, im Einzelfall kann die Kündigungsfrist auch von der Regel abweichen. Darüber entscheidet der Vorstand (Einstimmigkeit).

 

 

§6 Organe


Die Organe des Vereins sind:
1) Der Vorstand (bestehend aus der/m Vorsitzende/n, der/m kaufmännischen Leiter/in und der/m Mediator/in)
2) Die Mitgliederversammlung (bestehend aus dem Vorstand und der Mitgliederbasis)

 


§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem kaufmännischen Leiter und dem Mediator. Der Vorsitzende und der kaufmännische Leiter sind einzelvertretungs-berechtigt. Der Mediator ist nicht vertretungsberechtigt. Der kaufmännische Leiter und der Mediator unterstützen den Vorsitzenden bei der Geschäftsführung und sind ihm unterstellt. Entscheidungen mit großer Tragweite müssen von allen Mitgliedern des Vorstands einstimmig verabschiedet und getragen werden.
(2) Der kaufmännische Leiter wie auch der Mediator werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wahl bedarf der einfachen Mehrheit. Die Wahl erfolgt durch Handheben der anwesenden und stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung. Scheidet ein Organ des Vorstands während der Amtsperiode aus, beruft der Vorsitzende ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Findet sich kein Ersatzmitglied, übernimmt der Vorsitzende kommissarisch die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds und leitet binnen einer Frist von drei Monaten Neuwahlen durch die Mitgliederversammlung ein.

(3) Der Mediator wird im Konfliktfall nach eigenem Ermessen tätig bzw. kann von den im  „Haustier- und Klimaschutzpark“ wohnhaften Mitgliedern zu Schlichtungsfällen hinzugezogen werden. Siehe dazu auch das „Handbuch des Haustier- und Klimaschutzparks“.
(4) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Seine Wahl bedarf der einfachen Mehrheit aller im Wahljahr als Mitglieder geltenden natürlichen und juristischen Personen des eingetragenen Vereins. Im Gründungsjahr sind dies die Gründungsmitglieder. Die Wahl wird geheim und per Brief durchgeführt. Stimmenthaltungen führen zur Wiederholung des Wahlganges. Bis zur Erreichung der notwendigen Mehrheitsverhältnisse bleibt der Vorsitzende im Amt. Scheidet der Vorsitzende während der Amtsperiode aus, so werden seine Geschäfte vom kaufmännischen Leiter kommissarisch weitergeführt und binnen drei Monaten Neuwahlen eingeleitet.

 


§8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom kaufmännischen Leiter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung, b) Wahl des Vorstands,
c) Beschlüsse über Satzungsänderungen (Satzungsänderungen bedürfen der Einstimmigkeit der Mitgliederversammlung), d) Beschlüsse über die Geschäftsordnung (einfache Mehrheit).
(3) Der kaufmännische Leiter hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 


§9 Handlungsfähigkeit

Um die Handlungsfähigkeit des Vereins sicherzustellen, können die vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands einzeln und ohne Rücksprache mit anderen Gremien Entscheidungen fällen, wenn:

·        Gefahr in Verzug herrscht,

·        Fristen eine Lösungsfindung erzwingen,

·        das finanzielle Überleben des Vereins bedroht ist.

 

 

§10 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am 1. des Monats im Voraus fällig. Über die Höhe des Beitrags entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung des Jahresfinanzplans des kaufmännischen Leiters, der Kostenentwicklung im „Haustier- und Klimaschutzpark e.V.“ des Vorjahres bzw. dem Investitionsplan. Die Mitglieder des Vorstands sind von der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit, als Anerkennung ihrer Aufgaben. Gründungsmitglieder, die in der Satzung aufgeführt sind, sind lebenslang von der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit und gelten als Fördermitglieder, soweit sie sich nicht zu Organen des „Haustier- und Klimaschutzpark e.V.“ wählen lassen bzw. dauerhaft im Klimaschutzpark leben.

 

§11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Stiftung Erzählen“, die es ausschließlich und unmittelbar zu Satzungszwecken in der Förderung von Erzählkompetenz von Kindern und Jugendlichen verwenden darf.

Festgestellt am 5. März 2008, München

Erstmals geändert: August 2008

 

Gründungsmitglieder:

Norbert Kober

Sonja Paul

Wolfgang Klotzky

Birgit Ruf

Christl Kegler

Marlis Kramer

Heidi Büchele

Inga Sauer

Helga Gruschka

Ulrich Wild

Judith Alexander